Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen für Führungen durch gewerblich befugte Fremdenführer.


  1. Diese Vertragsbedingungen erlangen Gültigkeit, wenn dies im Einzelnen zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde.
  2. Wurde keine eigene oder keine abweichende Regelung vereinbart, so gilt eine ortsübliche Führung zu einem ortsüblichen Entgelt als vereinbart. Als ortsübliches Entgelt gilt in Österreich für österreichische Fremdenführer jenes üblicherweise verrechnete Entgelt, welches der Verein der geprüften Fremdenführer jährlich im Zuge seiner von ihm unter seinen Mitgliedern vorgenommenen Erhebung veröffentlicht. Kontaktmöglichkeit zum " Verein der geprüften Fremdenführer" : www.guides-in-wien.at  Im Zweifelsfall ist der Vertrag im Sinne des Berufsbildes ( www.freizeitbetriebe-wien.at/guides) der gewerblich befugten Fremdenführer, herausgegeben vom Fachverband der Freizeitbetriebe, Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstrasse 63, 1045 Wien, auszulegen.
  3. Reisebetreuer Tätigkeiten eines Fremdenführers (§126 ABS4 GewO) insbesondere Transfers, sind zu behandeln wie Führungen.
  4. Der Auftraggeber wird ersucht , seinem Kunden das Werkvertragsentgelt für die Leistungen des Fremdenführers ( Führungshonorar) und einen allfällige Buchungsgebühr für die Vermittlung der Leistung des Fremdenführers getrennt in Rechnung zu stellen.
  5. Storno: Der Auftraggeber hat dem Fremdenführer keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn das Storno schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem Führungstermin beim Fremdenführer einfangt, oder wenn eine abweichende Stornovereinbarung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Storniert der Auftraggeber zwischen 14 und 3 Tagen vor dem Termin, so ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Führungsentgeltes zu bezahlen. Storniert der Auftraggeber weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Führunstermin, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Stornierungstag und Führungstag zählen zur Fristberechnung. Das volle vereinbarte Entgelt ist als Stornogebühr auch dann zu bezahlen, wenn der Kunde nicht während der Wartezeit am vereinbarten Treffpunkt erscheint. Alle vorstehenden Stornogebühren sind Pauschalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.
  6. Wartezeit. Im Falle der Verspätung des Kunden ist der Fremdenführer verpflichtet 45 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf den Kunden zu warten. Die Wartezeit wird in die Führungsdauer einberechnet und verringert damit deren Umfang. Der Kunde verpflichtet sind seinerseits, 15 Minuten auf den Fremdenführer zu warten. Diese  Wartezeit wird in den Umfang der Führung nicht einberechnet.
  7. Verhinderung: Der Fremdenführer verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich gleichwertigen befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber ist der Auftraggeber in jedem Fall zu informieren.
  8. Falls nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung bar nach Leistungserbringung.
  9. Dem Fremdenführer ist es verboten, bei Auftragsvermittlung durch Dritte, den durch den Auftraggeber zugeführten Gästen zu empfehlen, zukünftig Ihre Bestellungen direkt zu tätigen. Falls nach Beendigung der Führung kein weiteres Programm geplant ist, darf er jedoch weitere Leistungen im Anschluss an die Führung anbieten.
  10. Im Falle einer Epidemie oder Pandemie gelten immer die Richtlinien wie von der Republik Österreich oder dem betreffenden Bundesland verordnet.